Wenn ein volljähriger Mensch wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung oder Behinderung seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr allein oder nur noch eingeschränkt regeln kann, bestellt das Betreuungsgericht auf dessen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
Dem Betreuer werden nur Aufgabenkreise zugewiesen, für die die Betreuung notwendig ist.
Gesetzliche Grundlagen des Betreuungsrechts sind §§ 1896 ff BGB.
Der rechtliche Betreuer soll zum Wohle des Betroffenen handeln. Als aller erstes sollten Familienangehörige oder Bekannte als ehrenamtliche Betreuer bestellt werden. Stehen solche Personen nicht zur Verfügung, wird ein Vereins- oder Berufsbetreuer bestellt.