Schuldenerlass durch Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der 6 Jahre langen Wohlverhaltensphase entscheidet das Amtsgericht als Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Die Insolvenzordnung sieht vor, dass die Restschuldbefreiung automatisch erteilt wird, wenn kein Versagungsgrund vorliegt und kein Versagungsantrag durch einen Gläubiger gestellt wird.
Ein Versagungsantrag muss von einem Gläubiger gestellt und begründet werden. Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn der Schuldner seine Arbeitskraft nicht eingesetzt hat und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt hat oder Vermögen verschwiegen oder verschoben hat – wenn er also seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht ausreichend nachgekommen ist.
Durch den Ausspruch der Restschuldbefreiung werden alle Schulden, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestanden haben, erlassen. Kein Gläubiger kann dann seine Forderung weiter gegen Sie verfolgen. Neue Schulden, die nach der Eröffnung des (Verbraucher)Insolvenzverfahrens entstehen, sind hiervon jedoch selbstverständlich nicht umfasst.
Ausgeschlossen von der Restschuldbefreiung sind zudem Forderungen, die ein Gläubiger als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet hat (Deliktforderung), sowie Bußgelder, Ordnungsgeldern und Zwangsgeldern.